Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung

Anforderungen an Produktlabels im Kriterium

Ziel des Kriteriums ist es, die Verwendung von Produkten zu fördern, die hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen über die Wertschöpfungskette transparent sind und deren Rohstoffgewinnung und Verarbeitung anerkannten ökologischen und sozialen Standards entsprechen.

 

Die Erfüllung der Mindestanforderungen der jeweiligen Rohstoffgruppe ist im Rahmen der Nachweisführung durch die standardgebende Organisation darzulegen.

Die Erfüllung der systemischen Anforderungen ist Voraussetzung für eine Anerkennung des Standards.

Die „inhaltliche Anforderungen" legen fest, welche ökologischen und sozialen Mindestforderungen ein Standard hinsichtlich der Rohstoffgewinnung, Verarbeitung bzw. Herstellung von Baustoffen als Grundsatz formulieren und verfolgen soll. Die inhaltlichen Anforderungen sind übergeordnet formuliert, um die Betrachtung aller am Bau eventuell eingesetzten Rohstoffe zu ermöglichen. Wird ein bestimmter Rohstoff (z.B. Holz, Beton, oder Naturstein) verwendet, sind die Aspekte betrachtungsrelevant, die bzgl. des jeweiligen Rohstoffes / Produktes „wesentlich", und daher relevant sind. Eine Übersicht zeigt die rohstoffspezifische Zuordnung:

ROHSTOFFSPEZIFISCHE ZUORDNUNG

 

Ökologische Anforderungen

Zielsetzung ist es, negative Umweltauswirkungen im Bereich der Rohstoffgewinnung und Verarbeitung zu verringern. Die Einhaltung der folgenden rohstoffspezifisch relevanten ökologischen Nachhaltigkeitsziele, die bei der Rohstoffgewinnung und Verarbeitung der betrachteten Rohstoffgruppen wesentlich sind, ist durch den Standard nachzuweisen.

 

  • 1. Schutz und Erhalt der Biodiverstität (Artenvielfalt)

    • 1.1. Plan für Umweltmanagement: Es müssen Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Biodiversität getroffen werden.

    • 1.2 Diversifizierter Anbau: Mit Ausnahme natürlicher Reinbestände werden Mischbestände mit standortgerechten Baumarten erhalten bzw. aufgebaut. Ein hinreichender Anteil von Baumarten der natürlichen Waldgesellschaften wird angestrebt. Bei der Beteiligung fremdländischer Baumarten wird sichergestellt, dass es durch deren Naturverjüngung nicht zu einer Beeinträchtigung der Regenerationsfähigkeit anderer Baumarten und damit zu deren Verdrängung kommt.

    • 1.3 Behandlung der Samen: Eine genetische oder chemische Behandlung von Samen muss vermieden werden.

    • 1.4 Biologische Naturfaser: Naturfasern müssen aus biologischer Landwirtschaft bzw. Tierhaltung stammen.

  • 2. Sicherung des Fortbestehens und Schutz von Ökosystemen(Lebensraumvielfalt)Naturräume sollen wieder in einen dem ursprünglichen Zustand mindestens gleichwertigen Zustand überführt werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot.

    • 2.1 Renaturierung/ Rekultivierung von Abbaugebieten: Es muss eine Verpflichtung zur Einhaltung eines Verschlechterungsverbots bestehen. Naturräumen müssen in einen dem ursprünglichen Zustand mindestens gleichwertigen Zustand zurückgeführt werden.

    • 2.2 Integrierter Waldschutz:

      • Schwerpunkt in der Vorbeugung
      • Kombination aus waldbaulichen, biologischen, mechanisch/technischen und chemischen Maßnahmen
      • Ausnutzung aller ökologischen Wirkungen
      • Reduktion des Pflanzenschutzmittelbedarfs (Insektizide) auf ein Mindestmaß durch Ausschöpfen aller nichtchemischen Methoden
    • 2.3 Ökologische und kulturelle Schutzwerte (High-conservation values): Gewinnung von Rohstoffen findet nicht (Totalschutzgebiete - Set-aside areas) oder nur schonend (Umweltverträglichkeit) aus Gebieten mit besonderen Schutzwerten statt. Schutzwerte sind: Artenvielfalt, natürliche Landschaften, Biotope/Habitate, ökosystemare Dienstleistungen, kulturelle Werte, Bedürfnisse der lokalen, ansässigen Gemeinschaften.
    • 2.4 Nachhaltiger Bewirtschaftungsplan: Es muss ein langfristig nachhaltiger Bewirtschaftungsplan vorhanden sein.
    • 2.5 Begrenzter jährlicher Abbau: Der jährliche Abbau darf 1/100 der mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand jährlich gewinnbaren Ressourcen aus bekannten Lagern nicht überschreiten.
  • 3. Erhalt von Schutzfunktionen von Ökosystemen: Hochwasserschutz, Trinkwasser, Lawinen, etc.

    • 3.1. Monitoring und Kontrolle der Umweltauswirkungen: Umweltauswirkungen müssen dauerhaft beobachtet, dokumentiert und untersucht werden. Es müssen Maßnahmen zur Kontrolle der Umweltauswirkungen getroffen werden.

  • 4. Erhalt von Böden und Landschaften durch Reduktion der Flächeninanspruchnah

    • 4.1. Flächeninanspruchnahme: Die Flächeninanspruchnahme muss minimiert werden, um den Erhalt von Böden und Landschaften sicherzustellen.

  • 5. Erhalt der Bodenqualität durch Vermeidung von biologischer, chemischer und physikalischer Bodendegradation: z.B. Bodenverdichtung, Bodenerosion, Bodenkontamination durch den Einsatz von umwelt-, gesundheitsschädlichen und gefährlichen Chemikalien

    • 5.1 Bodendegration: Biologische, chemische und physikalische Bodendegradation muss vermieden werden.

  • 6. Erhalt des natürlichen Wasserkreislauf

    • 6.1 Erhalt des Wasserkreislaufs: Es müssen Maßnahmen zum Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs getroffen werden (u.a. Vermeidung von Auswirkungen auf Oberflächengewässer- und/oder Grundwasserstände sowie deren Qualität, Vermeidung von großflächigen Versiegelungen).

  • 7. Reduktion des Wasserverbrauchs und Vermeidung von Auswirkungen auf Oberflächengewässer- und/oder  Grundwasserstände sowie deren Qualität

    • 7.1 Wassermanagement: Es müssen Maßnahmen zur Reduktion des Wasserverbrauchs getroffen werden.

    • 7.2 Energiemanagement: Der ökonomische Umgang mit elektrischer Energie muss sichergestellt werden (Maschinen mit geringem Energieverbrauch, Benutzung erneuerbarer Energien). Die Angestellten müssen im sparsamen Umgang mit elektrischer Energie geschult sein.

  • 8. Vermeidung von Wasserverschmutzung: z.B. Vermeidung von Auswirkungen auf die Wasserqualität durch Abwässer

    • 8.1 Recycling von Schmutzwasser: Verschmutzte Abwässer dürfen nicht in das Grundwasser oder andere natürliche Gewässer gelangen. Es muss ein effektives Recyclingsystem vorhanden sein, bei dem verschmutzte Abwässer gesäubert und danach dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden.

    • 8.2 Dünger: Die Düngung mit umwelt-, gesundheitsschädlichen und gefährlichen Chemikalien muss vermieden werden.

    • 8.3 Pestizide: Die Verwendung von Pestiziden, welche umwelt-, gesundheitsschädlichen und gefährlichen Chemikalien enthalten, muss vermieden werden.

  • 9. Vermeidung von Abfällen insbesondere giftigen Abfällen

    • 9.1 Vermeidung von Abfällen: Es müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, insbesondere giftigen Abfällen, getroffen werden.

    • 9.2 Farbstoffe: Farbstoffe dürfen keine Schwermetalle enthalten.

    • 9.3 Bleichen: Bleichverfahren müssen auf Sauerstoffbasis durchgeführt werden.

  • 10. Erhalt der Luftqualität durch Vermeidung schädlicher Emissionen

    • 10.1 Vermeidung schädlicher Emissionen: Es müssen Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Emissionen getroffen werden, um die Luftqualität zu erhalten.

  • 11. Reduzierung der Umweltwirkungen von Transporten: z.B. über Nutzung lokaler oder regionaler Rohstoffquellen

    • 11.1 Reduzierung von Transporten: Es müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Transporten getroffen werden (Verlagerung auf umweltfreundlichere Alternativen und die Nutzung lokaler Rohstoffquellen).

 

Soziale Anforderungen

Zielsetzung ist es, negative soziale Auswirkungen durch die Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen zu verhindern. Die Anforderungen im Bereich der sozialen Themen orientieren sich u.a. am Menschenrechtsabkommen und den Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), dem Iseal Assurance Code und den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Bezug zu den vorgenannten oder gleichwertigen Normen und Standards ist im Rahmen der Nachweisführung durch die standardgebende Organisation darzulegen.

 

  • 1. Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit gemäß ILO-Übereinkommen: 

    (ILO = International Labour Organisation)

    • ILO-Kernarbeitsnormen: Keine Kinderarbeit (ILO Konventionen Nr. 138 und Nr. 182)
    • Keine Sklavenarbeit (ILO Konventionen Nr. 29 und Nr. 105)
  • 2. Einhaltung von grundlegenden ILO-Kernarbeitsnormen und Arbeitsschutzmaßnahmen: (Vermeidung von Arbeitsunfällen, Schutz der Arbeiter vor Gefahrenquellen) über die gesamte Liefer- bzw. Wertschöpfungskette)
    • Arbeitsnormen und Arbeitsschutzmaßnahmen: Personal muss Schulungen zu Arbeitssicherheit erhalten (ILO Konvention Nr. 155); Arbeitsunfälle müssen dokumentiert werden; Arbeiter müssen vor Gefahrenquellen (Chemikalien, Luftverunreinigungen, Vibrationen, Lärm) geschützt werden (ILO Konventionen Nr. 148 und Nr. 170); Die Arbeitsnormen und -schutzmaßnahmen werden über die gesamte Liefer- bzw. Wertschöpfungskette eingehalten.
    • Angemessene Wohnbedingungen der Arbeiter: Die Unterkünfte der Arbeiter müssen mit sauberem Trinkwasser versorgt sein. Sanitäranlagen müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und sich in erreichbarer Nähe der Unterkünfte befinden.
    • Ausreichende medizinische Versorgung: Arzt oder Krankenhaus in ausreichender Nähe; Personal muss regelmäßig Schulungen zu Erster Hilfe bekommen; Erste-Hilfe-Koffer mit allen notwendigen Utensilien muss am Arbeitsplatz vorhanden sein.
  • 3. Einhaltung von Arbeitsrechten: z.B. Zusicherung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrags; gilt auch für Subunternehmer.
    • Faire Arbeitsverträge und Gehälter: Schriftliche Verträge geschrieben in einfacher Landessprache, die für Arbeiter verständlich ist; Bezahlung zur Befriedigung der Grundbedürfnisse (Mindestlohn) sowie Gleichheit des Entgeltes (ILO Konvention Nr. 131).
  • 4. Einhaltung von dem Recht auf Vereinigungsfreiheit: Schutz des Vereinigungsrechtes und auf Kollektivverhandlungen gemäß ILO-Übereinkommen 87 und 98
    • ILO-Kernarbeitsnormen: Vereinigungsfreiheit (ILO Konventionen Nr. 87 und Nr. 98)
  • 5. Zahlung gleicher Löhne und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz: gemäß ILO-Übereinkommen 100 und 111
    • ILO-Kernarbeitsnormen: Keine Diskriminierung (ILO Konventionen Nr. 100 und Nr. 111)
  • 6. Erhalt kulutreller Werte und Einhaltung der Rechte indigener Völker bzw. der lokalen Bevölkerung: Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Gefährdung der Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung durch mögliche negative Auswirkungen der Rohstoffgewinnung, Verarbeitung oder Herstellung von Produkten (Landvertreibungen, Zwangsumsiedlungen sowie Beeinträchtigung der Ernährungssicherung).
    • Vermeidung von Rohstoffabbau oder -gewinnung in konfliktreichen und -gefährdeten Regionen: Der Rohstoffabbau soll in einem konfliktfreien Umfeld stattfinden. Grundsätzlich sollen alle Risiken und daraus ggf. entstehende Auswirkungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Rohstoffen identifiziert werden, um bestehende Konflikte (in konfliktreichen und -gefährdeten Regionen) zu verstärken bzw. neue Konflikte zu vermeiden (Vorsorgeprinzip).
    • Unterstützen von lokaler Gesellschaft und Unternehmen: Aufträge werden bevorzugt an lokale Unternehmen vergeben.
    • Verbesserung der lokalen Infrastruktur: Es werden Maßnahmen zur Verbesserung der lokalen Infrastruktur umgesetzt.
    • Zustimmung der ansässigen Gemeinschaft: Die lokale Gemeinschaft und die zuständigen Behörden müssen bei Entscheidungen eingebunden werden. Nutzungskonflikte und die Gefährdung der Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung durch mögliche negative Auswirkungen der Rohstoffgewinnung, Verarbeitung oder Herstellung von Produkten muss vermieden werden.
  • 7. Umsetzung "ethnischen Wirtschaftens": wie z.B. Verhinderung von Korruption, Umsetzung fairer Geschäftspraktiken, Einhaltung von Gesetzen
    • Korruption muss verhindert werden. Es müssen faire Geschäftspraktiken umgesetzt werden. Die Gesetze der jeweiligen Länder müssen eingehalten werden.

Erreichbare Qualitätsstufen

Im Kriterium Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung werden verschiedene Qualitätsstufen, entsprechend der Umsetzung der inhaltlichen Anforderungen eines anerkannten Standards unterschieden.

Der Standard zertifiziert als wesentlich formulierte Teilelemente im Sinne des Kriteriums "Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung" wie z.B. nur die Gewinnung, nicht jedoch die Weiterverarbeitung oder nur die Verarbeitung von Rohstoffen, nicht jedoch die Gewinnung. Diese Einstufung kann nur dann erfolgen, wenn der Standard die Abbildung der aktuell noch nicht betrachteten Elemente der Wertschöpfungskette nachweislich zukünftig erfassen wird und die Integration bereits angekündigt ist.

oder

Die nach dem Standard zertifizierten Baustoffe/Produkte erfüllen die im Kriterium aufgeführten inhaltlichen (entweder nur die ökologischen oder die sozialen) Anforderungen über die Vergabekriterien des Standards. Die Erfüllung bezieht sich auf die wesentliche Elemente der Wertschöpfungskette.

oder

Der Standard berücksichtigt bei der Zertifizierung eine „Mischung" von zertifizierten und nicht-zertifizierten Rohstoffen

Die nach dem Standard zertifizierten Baustoffe oder Produkte erfüllen die im Kriterium aufgeführten inhaltlichen (sowohl die ökologischen als auch die sozialen) Anforderungen über die Vergabekriterien des Standards. Die Erfüllung bezieht sich auf die wesentliche Elemente der Wertschöpfungskette.

Die nach dem Standard zertifizierten Baustoffe oder Produkte weisen die Verwendung von Sekundärrohstoffen nach und erfüllen die im Kriterium aufgeführten inhaltlichen (sowohl die ökologischen als auch die sozialen) Anforderungen über die Vergabekriterien des Standards.

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DGNB Kriterium ENV1.3


 

Ihr Kontakt zu uns

E-Mail: labelanerkennung@dgnb.de