Risiken für die lokale Umwelt

Anforderungen an Produktlabels im Kriterium

Das Ziel des Kriteriums ist es die Verwendung von Werkstoffen, Bauprodukte sowie Zubereitungen zu reduzieren oder zu vermeiden, die aufgrund ihres Schadstoffgehaltes oder der Freisetzung von Schadstoffen ein Risiko für Mensch, Flora und Fauna darstellen können.

 

Die Anerkennung der Mindestanforderungen für das Kriterium ENV1.2 wird aktuell noch nicht explizit gefordert.

Die Erfüllung der systemischen Anforderungen ist Voraussetzung für eine Anerkennung des Standards.

Im Kriterium sind Anforderungen an einzelne Baustoffe, Produkte und Zubereitungen in einer „Kriterienmatrix" in Form von Qualitätsstufen formuliert. Erfüllt ein Label die entsprechenden Anforderungen, so kann dieses im Rahmen der DGNB Zertizierung als Standard anerkannt werden. Dies bedeutet, dass zum Nachweis für die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen des Kriteriums das anerkannte Produktlabel herangezogen werden kann.

Im ersten Schritt kann die Labelanerkennung nur für bestimmte Zeilen und hier nur für bestimmte Aspekte der Kriterienmatrix des Kriteriums "ENV1.2 - Risiken für die lokale Umwelt" anerkannt werden. Die Anerkennung bezieht sich vorerst ausschließlich auf Emissionseigenschaften von folgenden Bauprodukten (Zeile der Matrix – betrachtete Emission):

  • textile Bodenbelägen (Zeile 6 - VOC )
  • elastische Bodenbelägen (Zeile 7 - VOC/SVOC)
  • Verlegehilfsstoffe wie Grundierungen, Vorstriche, Spachtelmassen und Klebstoffe unter Wand- und Bodenbelägen (Zeile 8 - VOC)
  • Verlegehilfsstoffe wie Sperranstriche, Estrichharze, Abdichtungen unter Fliesen (Zeile 9 - VOC)
  • Dichtungsmassen, Dichtstoffe, Klebstoffe für punkt- und linienförmige Verklebungen von Bauteilen im Innenraum wie PU-Kleber und silanmodifizierte Polymere im Bereich von Sockelleisten, Türschienen, Stützenkleber (Doppel- oder Hohlboden) (Zeile 11 - VOC)
  • Klebstoff für die Herstellung der Luftdichtheit an der Fassade innen und außen wie z.B. PU, PU-Hybrid, MS-Polymer, SMP o.ä. an Fassade, Fenstern und Außentüren (Zeile 13 - Emissionen)
  • Versiegelungen, 2K-PU-Lacke, PU Bodenbeschichtungen (Zeile 20 - VOC)
  • Versiegelungen, 2K-EP-Lacke, EP-Bodenbeschichtungen (Zeile 23 - VOC)
  • Raumakustikelemente, Raum-in-Raum-Systeme, Paneelverkleidungen an Wand und Decke, Mehrschichtparkett, Mehrschichtlaminatbeläge wie z.B. Spanplatten, OSB-Platten, MDF-Platten (Zeile 47- Formaldehyd)
  • Aussteifende Holzplatten an Wand, Boden und Decke in Holzhäusern oder Holzbaukonstruktionen wie z.B. Spanplatten, OSB-Platten etc. (Zeile 48 - Formaldehyd)
  • Alle Möbel mit Gütesiegeln, welche Prüfkammeruntersuchungen des ganzen Produkts fordern (Zeile 1 (Anlage 2 Innenräume) - VOC und Formaldehyd)
  • Plattenwerkstoffe für schreinermäßig hergestellte Möbel, Holzwaren und Raumakustikelemente (Zeile 2 (Anlage 2 Innenräume) - Formaldehyd)

 

Hinweis: Die DGNB wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anforderungen für die DGNB Labelanerkennung öffnen. Aktuell kann dies projektspezifisch über einen Nachweis der Gleichwertigkeit erfolgen.

Dokument|pdf|Deutsch|2 MB

DGNB Kriterium ENV1.2


 

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E-Mail: labelanerkennung@dgnb.de